Statuten

Statut niederösterreichischer Musikschulen

Gemäß § 8 Abs. 1 des NÖ Musikschulgesetzes 2000, LGBl. 5200, wird folgendes Musikschulstatut erlassen:

§ 1
Name und Sitz der Musikschule

  1. Die Musikschule führt den Namen: Musikschulverband Perschlingtal
  2. Die Musikschule hat ihren Sitz in: Kometenweg 1, 3144 Wald
  3. Schulerhalter ist der Gemeindeverband der Musikschule Perschlingtal
  4. Art der Musikschule: Standardmusikschule
  5. Folgende Außenstellen gehören der oben genannten Musikschule an: Michelbach, Pyhra, Stössing
  1. Der Schulerhalter wird vertreten durch den Verbandsobmann Hermann Rothbauer
  2. Die Aufnahme von Lehrern erfolgt unter Einbeziehung des Schulleiters, wobei die fachlichen und pädagogischen Fähigkeiten sowie das kulturelle Engagement zu berücksichtigen sind.
  3. Der Schulerhalter hebt von allen Schülern ein Schulgeld als Entgelt für die Ausbildung an der Musikschule und als angemessenen Beitrag zu den Kosten der Musikschule ein. Die Höhe, allfällige Ermäßigungen oder Erhöhungen des Schulgeldes sowie die Einhebungsmodalitäten werden vom Schulerhalter gemäß § 6 des NÖ Musikschulgesetzes 2000 festgelegt und öffentlich zugänglich gemacht. Die Höhe des Schulgelds wird auf Beschluss des Schulerhalters in regelmäßigen Abständen der Entwicklung des Tariflohnindex angepasst. Ein Fernbleiben vom Unterricht entbindet nicht von der Verpflichtung zur Schulgeldzahlung.
  4. Konferenzen werden mindestens 2x im Schuljahr abgehalten.
  1. Pädagogischer Auftrag der Musikschule ist vor allem die musikalisch-künstlerische Persönlichkeitsentfaltung begabter Kinder und Jugendlicher. Insbesondere ist außer den – mit dem Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten an sich verbundenen – Erziehungszielen Freude am aktiven Musizieren zu wecken, das Gemeinschaftsmusizieren zu fördern und die Festigung der charakterlichen Anlagen der Schüler in sittlicher Hinsicht anzustreben.
  2. Im Sinne der §§ 2 und 3 des NÖ Musikschulgesetzes 2000 vermittelt der Besuch der Musikschule entsprechend der Begabung des jeweiligen Schülers die nötigen musikalischen Grundkenntnisse bzw. Vorkenntnisse, um eine musikverwandte Berufsausbildung bzw. ein musikverwandtes Studium beginnen zu können, und zwar insbesondere:
  3. Lehrberufe wie etwa Musikalienhändler oder Instrumentenbauer, Ausbildung zum Volks- und Hauptschullehrer an einer Pädagogischen Akademie, Ausbildung zu Kindergärtnerlnnen und Erzieherlnnen, Vorbereitung zur musikalischen Eignung für den Beginn des Studiums der „Musikwissenschaften“ an Universitäten, Vermittlung der Voraussetzungen für die Reife zum Studium an einer Universität für Musik und darstellende Kunst oder an einem Konservatorium (Studienrichtungen für Musikerzieher, Instrumentalmusikerzieher und Berufsmusiker).

§ 4
Unterrichtsfächer

1. Die Musikschule bietet folgende Hauptfächer an:

Angebotenes
Unterrichtsfach
Umfang der Ausbildung (kumulativ)UE in Minuten
Vorbe-
reitungs-
stufe
Elementar-
stufe
Unter-
stufe
Mittel-
stufe
Ober-
stufe
zu 30zu 40zu 50
Musikalische
Früherziehung
X             X
Musikalische
Grundausbildung
X             X
Kinder- &
Jugendchor
  X X         X
Rhythmik X             X
Moderner Tanz X X X X X     X
Ballett   X X X X     X
Gesang   X X X X X X X
Klavier   X X X X X X X
Pfeifenorgel   X X X X X X X
Keyboard   X X X X X X X
Akkordeon   X X X X X X X
Violine   X X X X X X X
Viola   X X X X X X X
Violoncello   X X X X X X X
Kontrabass   X X X X X X X
Harfe   X X X X X X X
Gitarre   X X X X X X X
E-Gitarre   X X X X X X X
E-Bass   X X X X X X X
Blockflöte   X X X X X X X
Querflöte   X X X X X X X
Klarinette   X X X X X X X
Saxofon   X X X X X X X
Oboe   X X X X X X X
Fagott   X X X X X X X
Trompete   X X X X X X X
Flügelhorn   X X X X X X X
Horn   X X X X X X X
Tenorhorn   X X X X X X X
Posaune   X X X X X X X
Bass-Tuba   X X X X X X X
Schlagwerk   X X X X X X X
Zither   X X X X X X X
Hackbrett   X X X X X X X
Steirische
Harmonika
  X X X X X X X
Kindergarten-
Kooperation
X         X X X
Schul-
kooperation
  X X     X X X

2. Die Musikschule bietet folgende Ergänzungsfächer an:

Angebotenes
Ergänzungsfach
Angebotene Unterrichtseinheiten in Minuten
zu 30zu 40zu 50zu 60zu 100
Musikkunde
Junior
X X X    
Musikkunde 1 X X X    
Musikkunde 2 X X X    
Musikkunde 3 X X X X  
Kinder- &
Jugendchor
X X X X  
Streich-
Orchester
X X X X X
Blas-
Orchester
X X X X X
Jugend-
Blaskapelle
X X X X X
Spielmusik X X X    
Ensemble X X X    
Korrepetition X X X    
Tasten-
Ensemble
X X X    
Streicher-
Ensemble
X X X    
Gitarren-
Ensemble
X X X    
Holzbläser-
Ensemble
X X X    
Blechbläser-
Ensemble
X X X    
Bläser-
Ensemble
X X X    
Volksmusik-
Ensemble
X X X    
Popularmusik-
Ensemble
X X X    
Jazz-/ Big Band X X X    
Pop- / Rock-Band X X X    
Workshop X X X X X
Begabten-
Förderung
X X X    

§ 5
Unterrichtsformen

  1. Unterricht wird in folgenden Formen erteilt:
    1. Einzelunterricht zu 30, zu 40 oder zu 50 Minuten
    2. Kleingruppenunterricht mit zwei Schülern zu 40 oder zu 50 Minuten und mit drei Schülern zu 50 Minuten.
    3. Gruppenunterricht ab vier Schülernbis maximal acht Schüler (Kurse) zu 50 Minuten.
    4. Klassen- bzw. Ensembleunterricht ab neun Schülern zu 50 Minuten.
  2. Einzelunterricht wird nach Maßgabe des unterrichteten Instruments, der besonderen Förderungswürdigkeit des Schülers und der der Musikschule zur Verfügung stehenden Wochenstunden erteilt.
  3. Der Schulleiter sorgt im Rahmen der vorgesehenen Wochenstunden dafür, dass der Einzelunterricht im Verhältnis zum Gruppenunterricht in pädagogisch vertretbarer Relation gehalten wird.
  4. Der Schulerhalter bietet Ergänzungsfächer zur praktischen Vertiefung und Anwendung des im Hauptfach Erlernten und zur Vermittlung theoretischer Kenntnisse an.

§ 6
Unterrichtseinheiten, Ferienregelungen, entfallene Unterrichtseinheiten

  1. Die Einteilung der Unterrichtseinheiten ist im Einvernehmen mit dem Schüler – bei einem minderjährigen Schüler mit dessen Erziehungsberechtigten – und unter Berücksichtigung der Kapazitäten der Lehrkraft festzulegen.
  2. Die Unterrichtseinheiten finden wöchentlich statt.
  3. Fallweise Verschiebungen können durch den Schulleiter in vertretbarem Ausmaß bewilligt werden. Der Lehrer ist verpflichtet, den Schüler rechtzeitig zu verständigen und einen Ersatztermin anzubieten.
  4. Zwischen den Unterrichtseinheiten sind ausreichend Pausen vorzusehen (Richtwert: bei einer täglichen Unterrichtszeit ab fünf Einheiten zu 50 Minuten zumindest eine Pause).
  5. Auf die unterrichtsfreien Tage und die Hauptferien findet das NÖ Schulzeitgesetz 1978, LGBI. 5015, Anwendung. Schulautonome freie Tage werden nicht berücksichtigt. Zusätzliche unterrichtsfreie Tage können durch die Schulleitung festgelegt werden.
  6. Je Schuljahr und Hauptfach werden mindestens 32 Unterrichtseinheiten abgehalten. Sollte dies aus schwerwiegenden Gründen nicht möglich sein, wird zu Schuljahresende eine Kompensation über die Schulgeldabrechnung durchgeführt.

§ 7
Zugang, Anmeldung, Aufnahme, Abmeldung und Ausschluss

  1. Die Musikschule ist gemäß § 5 Abs. 1 des NÖ Musikschulgesetzes 2000 für Personen aller Altersgruppen, insbesondere für Kinder und Jugendliche, zugänglich. Voraussetzung für die Aufnahme eines Schülers ist gemäß § 5 Abs. 2 des NÖ Musikschulgesetzes 2000 ein vorhandener freier Unterrichtsplatz und die Eignung für das betreffende Fach.
  2. Die Aufnahme eines Schülers erfolgt nach schriftlicher Anmeldung unter Verwendung des von der Musikschule aufgelegten Anmeldeformulars zum angegebenen Anmeldetermin beim Schulleiter. Bei minderjährigen Schülern ist das Anmeldeformular vom Erziehungsberechtigten zu unterfertigen. Die Anmeldung begründet keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in die Musikschule. Die Entscheidung über die Aufnahme trifft der Schulleiter.
  3. Aufgrund der Anmeldung ist der Besuch der Musikschule ein persönliches Recht, dieses kann in keiner Form weitergegeben werden.
  4. Ein allfälliger Wunsch nach Zuteilung zu einem bestimmten Lehrer ist auf dem Anmeldeformular zu vermerken und wird vom Schulleiter nach Möglichkeit berücksichtigt. Ein Wechsel zu einem anderen Lehrer während des Schuljahres ist nur in begründeten Ausnahmefällen sowie nach Maßgabe der personellen Möglichkeiten der Musikschule möglich und bedarf der Zustimmung des Schulleiters.
  5. Eine Abmeldung für das folgende Schuljahr erfolgt durch eine schriftliche Erklärung des Schülers bzw. – bei einem minderjährigen Schüler – des Erziehungsberechtigten, die rechtzeitig vor Ende des laufenden Schuljahres, und zwar spätestens bis zum 30. Juni beim Schulleiter einlangen muss.
  6. Eine Abmeldung oder Unterbrechung für das laufende Schuljahr in Verbindung mit einem Entfall der Schulgeldzahlungspflicht ist nur möglich, wenn ein weiterer Unterrichtsbesuch durch Vorliegen schwerwiegender Gründe – schwere Krankheit, Verlegung des Wohnsitzes, Berufsschule, Praktikum – unzumutbar oder unmöglich ist. Ein Antrag auf Abmeldung oder Unterbrechung ist schriftlich einzubringen. Die Entscheidung darüber trifft der Schulleiter in Absprache mit dem Schulerhalter.
  7. Ein Fernbleiben vom Unterricht wird einem Austritt nicht gleichgehalten, die Verpflichtung zum Unterrichtsbesuch und zur Zahlung des Schulgeldes bleibt weiterhin aufrecht.
  8. Sollte nur eine beschränkte Anzahl an Ausbildungsplätzen vorhanden sein, wird Anmeldungen 1. von Kindern und Jugendlichen gegenüber Erwachsenen und 2. für Mangelinstrumente unter Berücksichtigung der Eignung der Vorzug gegeben. Über die Vergabe der Ausbildungsplätze entscheidet die Schulleitung.
  9. Bei Abweisung mangels freier Unterrichtsplätze hat der Antragsteller das Recht auf Eintragung in eine Warteliste, die nach Maßgabe frei werdender Unterrichtsplätze berücksichtigt wird.
  10. Der Ausschluss eines Schülers kann insbesondere in folgenden Fällen erfolgen:
    1. Wenn der Schüler das Lernziel durch schwerwiegende Pflicht-verletzungen oder durch anhaltend fehlende Bemühungen nicht erreicht.
    2. Wenn der Schüler die laut Prüfungsordnung vorgesehenen Übertrittsprüfungen und Ergänzungsfächer nicht bzw. nicht positiv in der vorgegebenen Zeit absolviert.
    3. Wenn ein Schulgeldrückstand von mindestens drei Monaten besteht.
    4. Wenn der Schüler schwerwiegend oder wiederholt gegen die Schulordnung oder die Anweisungen des Schulleiters und/oder der Lehrer verstößt und/oder
    5. Wenn das Verhalten eines Schülers eine anhaltende Gefährdung anderer Schüler hinsichtlich ihrer körperlichen Integrität oder ihres Eigentums erwarten lässt.

 

 

§ 8
Studienverlauf, -dauer, -bedingungen und Lehrpläne (Studienordnung)

Studienverlauf, -dauer und -bedingungen folgen den Vorgaben der Rahmenlehrpläne der Konferenz österreichischer Musikschulwerke und der Prüfungsordnung des nö. Musikschulmanagements, deren wesentlichsten Bestimmungen im Folgenden auszugsweise zusammengefasst werden:

  1. Das Studium an der Musikschule umfasst gemäß Rahmenlehrplan der Prüfungsordnung vier Ausbildungsstufen, die im Regelfall aufbauend durchlaufen werden müssen, sofern nicht aufgrund entsprechender Vorkenntnisse ein Aufsteigen in eine höhere Ausbildungsstufe erfolgt. Den vier Ausbildungsstufen ist eine mögliche, jedoch nicht verpflichtende Vorbereitungsstufe vorangestellt.
    1. Vorbereitungsstufe: Elementare Musikerziehung
    2. Ausbildungsstufe I: Elementarstufe
    3. Ausbildungsstufe II: Unterstufe
    4. Ausbildungsstufe III: Mittelstufe
    5. Ausbildungsstufe IV: Oberstufe
  2. Ein Aufsteigen in die nächsthöhere Ausbildungsstufe erfolgt nach erfolgreich abgelegter Übertrittsprüfung (§ 9 Abs. 6).
  3. Für die Ausbildungsstufe I sind ein bis zwei Lernjahre, für die Ausbildungsstufen II bis IV jeweils drei bis vier Lernjahre vorgesehen. Spätestens nach Ablauf dieser Zeiten ist ein Antritt des Schülers zur Übertrittsprüfung (oder bei bestimmten Instrumenten alternativ zur gleichwertigen Leistungsabzeichen-Prüfung des nö. Blasmusikverbands) verpflichtend. Bei nicht erfolgreich abgelegter Übertrittsprüfung bzw. bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände, die ein fristgerechtes Ablegen der Übertrittsprüfung verhindern, kann der Schulleiter dem Schüler ein zusätzliches Lernjahr in der betreffenden Ausbildungsstufe bewilligen. Tritt der Schüler nicht innerhalb der Zeitvorgaben zur Übertrittsprüfung an bzw. legt diese nicht erfolgreich ab, ist eine Fortsetzung des Studiums ausgeschlossen. Der Schulleiter kann einem Ansuchen um Dispens entsprechen, wenn es dem Schüler aus psychischen oder physischen Gründen nicht zumutbar ist, eine Übertrittsprüfung abzulegen.
  4. Das Studium umfasst ein oder mehrere Hauptfächer und alle dazu vorgesehenen Ergänzungsfächer. Die fristgerechte Absolvierung der laut Prüfungsordnung vorgesehenen Ergänzungsfächer ist verpflichtend.
  5. Die regelmäßige Mitwirkung an öffentlichen Auftritten der Musikschule und der dafür notwendigen Proben ist für den Schüler verpflichtend. Sie sind Teil des Unterrichts und können im Bedarfsfall gelegentlich auch die Unterrichtsstunde ersetzen.
  6. An der Musikschule wird nach dem gesamtösterreichischen Lehrplan der Konferenz österreichischer Musikschulwerke (kurz KOMU-Lehrplan) unter Bedachtnahme auf die aktuellen Aufnahmekriterien an Universitäten für Musik und darstellende Kunst und an Konservatorien unterrichtet.

§ 9
Bestimmungen über Leistungsbeurteilung, einschließlich Prüfungsordnung und Schulnachrichten

Es gelten die Vorgaben der Prüfungsordnung des nö. Musikschulmanagements, deren wesentlichsten Bestimmungen im Folgenden auszugsweise zusammengefasst werden:

  1. Die Leistungsbeurteilung erfolgt am Ende des Schuljahres. Sie dient der Beurteilung über den Studienfortgang, über die Berechtigung zum Aufsteigen in eine nächsthöhere Ausbildungsstufe (nach erfolgreich abgelegter Übertrittsprüfung gemäß § 9 Abs. 6) und über den Abschluss des Studiums an der Musikschule (nach erfolgter Prüfung in der Oberstufe). Zu diesem Zweck werden Schulnachrichten ausgestellt.
  2. Schulnachrichten enthalten mindestens folgende Angaben: Bezeichnung der Musikschule, Name und Geburtsdatum des Schülers, besuchte Fächer mit der jeweiligen Ausbildungsstufe, Beurteilung der besuchten Fächer, Ablegung der Übertrittsprüfung (falls erfolgt), Unterschrift des Hauptfachlehrers, Unterschrift des Schulleiters, Schulsiegel
  3. Bei der Erstellung der Schulnachrichten und bei Prüfungen wird folgende Notenskala zur Beurteilung des Schülers angewendet: Sehr gut, Gut, Befriedigend, Genügend, Nicht genügend. Bei noch nicht schulpflichtigen Kindern kann anstelle der in lit. a bis e angeführten Benotung eine ausführliche verbale Beurteilung vorgenommen werden. Die Notenskala auf der Schulnachricht ist gegebenenfalls zu streichen.
  4. Für das Gesamtergebnis der Übertrittsprüfung (bzw. des Leistungsabzeichens des nö. Blasmusikverbands) wird folgende Notenskala zur Beurteilung des Schülers angewendet: Ausgezeichneter Erfolg, Sehr guter Erfolg, Guter Erfolg, mit Erfolg, Nicht bestanden.
  5. Wird ein Schüler im Hauptfach mit „Nicht genügend“ bzw. bei der Übertrittsprüfung mit „Nicht bestanden“ beurteilt, so kann ein Ansuchen auf eine Kontrollprüfung bzw. Leistungsfeststellung gestellt werden. Dieses Ansuchen kann vom Hauptfachlehrer oder vom Schüler (bzw. dessen Erziehungsberechtigten) gestellt werden. Diese Kontrollprüfung bzw. Leistungsfeststellung wird vom Schulleiter bzw. vom Hauptfachlehrer abgenommen. Mit „Nicht genügend“ bzw. „Nicht bestanden“ beurteilte Schüler, die die Kontrollprüfung bzw. Leistungsfeststellung nicht bzw. nicht erfolgreich abgelegt haben, können vom Schulleiter von der Musikschule verwiesen werden.
  6. Im Rahmen der Übertrittsprüfung in eine nächsthöhere Ausbildungsstufe (bzw. der Leistungsabzeichen-Prüfung des nö. Blasmusikverbands) werden der lehrplanmäßige Lehrstoff des Hauptfaches und der vorgesehenen Ergänzungsfächer der besuchten Ausbildungsstufe geprüft. Die Zusammensetzung der Prüfungskommission erfolgt gemäß den Bestimmungen der Prüfungsordnung des nö. Musikschulmanagements (bzw. den Leistungsabzeichen-Richtlinien des nö. Blasmusikverbands).

§ 10
Aufgaben der Schüler, Schulordnung

  1. Die Schulordnung (Anlage) enthält zumindest folgende Punkte:
    1. Name und Sitz der Musikschule
    2. Pflichten des Schülers (Unterrichtsbesuch, Regelung hinsichtlich versäumter Unterrichtseinheiten, Mitnahme der Unterrichtsmittel, Schulgeldzahlungspflicht, Teilnahme an Schulveranstaltungen)
    3. Miete von Instrumenten und Entlehnung von Noten
  2. Der Schüler bzw. – bei einem minderjährigen Schüler – sein Erziehungsberechtigter erkennt bei der Anmeldung durch seine Unterschrift die Statuten und die Schulordnung des Musikschulverbands vollinhaltlich an.

§ 11
Aufgaben des Schulleiters

  1. Der Schulleiter ist direkter Vorgesetzter aller an der Musikschule unterrichtenden Lehrer.
  2. Hinsichtlich des Unterrichtsbetriebes in der Musikschule einschließlich allfälliger Außenstellen obliegen dem Schulleiter insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Leitung und Überwachung der pädagogischen und administrativen Aufgaben.
    2. Beratung der Lehrer in ihrer Unterrichts- und Erziehungsarbeit; regelmäßige Überprüfung des Unterrichtsstandes und der Leistungen der Schüler.
    3. Einhaltung aller einschlägigen Rechtsvorschriften sowie Führung der Amtsschriften.
    4. Meldung der wahrgenommenen Mängel an dem Musikschulgebäude / den Musikschulräumlichkeiten und den Einrichtungsgegenständen an den Schulerhalter.
    5. Erstellung eines Stundenplanes und eines Raum- und Benützungsplanes zu Beginn jedes Schuljahres.
    6. Einberufung der Lehrerkonferenzen und Durchführung von Prüfungen.
    7. Erstellung eines Vorschlages für die Aufnahme von Lehrern.
    8. Zuteilung der Schüler zu den einzelnen Lehrern nach pädagogischen Erwägungen.
    9. Anordnung vorübergehender Änderungen im Stundenplan aus didaktischen, organisatorischen oder anderen wichtigen Gründen. Die Schüler sind davon rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.
    10. Verantwortung für regelmäßiges öffentliches Auftreten der Musikschule in der Öffentlichkeit (z.B. Veranstaltungen, Konzerte, Workshops).
    11. Verantwortung für Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen seiner Möglichkeiten (z. B. Informationsblatt, Vorankündigungen, Musikschulzeitung, Sponsorenkontakte).
    12. Verantwortung für Zusammenarbeit mit anderen Musikschulen, sonstigen Schulen, Vereinen und Institutionen sowie Lehrern, Schülern und Erziehungsberechtigten.
    13. Erstellung eines Musikschulleitbilds, das insbesondere ein straffes, ökonomisches und hinsichtlich der Ausbildung umfassendes Unterrichtsprogramm enthält.
    14. Teilnahme am kulturellen Leben der Verbandsgemeinden, Zusammenarbeit mit Chören, Orchestern, Blaskapellen sowie sonstigen musikalischen Einrichtungen im Einzugsgebiet des Musikschulverbands – soweit dies zeitlich möglich ist.
  3. Pflichten des Schulleiters aufgrund dienstrechtlicher Vorschriften bleiben unberührt.

§ 12
Aufgaben der Lehrer

  1. Der Lehrer hat unter Befolgung des Auftrags des § 3 Abs. 1für einen zeitgemäßen, den Schüler in seiner Gesamtpersönlichkeit erfassenden, Musikschulunterricht zu sorgen.
  2. Dem Lehrerobliegen insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Entsprechend dem Lehrplan, mit Rücksicht auf die Entwicklung des Schülers, Vermittlung des Lehrstoffes nach dem aktuellen Stand der Musikpädagogik, anschauliche und gegenwartsbezogene Gestaltung des Unterrichts, Abzielen auf eine gemeinsame Bildungswirkung aller Unterrichtsfächer, Motivation und Führung der Schüler zu Selbstständigkeit, Mitarbeit und besten Leistungen.
    2. Sorgfältige Vorbereitung des Unterrichts, Wahrnehmung der unterrichtlichen, erzieherischen und administrativen Aufgaben sowie der Aufsichtspflicht.
    3. Kontaktpflege zu den Erziehungsberechtigten, insbesondere bei Bedarf Führen von Einzelgesprächen.
    4. Pünktliche Einhaltung der festgelegten Unterrichtseinheiten; Hinwirken auf einen regelmäßigen und pünktlichen Besuch der Musikschule durch die Schüler.
    5. Erteilung des Unterrichts nach einem zu Beginn des Schuljahres erstellten und vom Schulleiter genehmigten Stundenplans, wobei jede Änderung des Stundenplanes der Genehmigung des Schulleiters bedarf.
    6. Teilnahme an allen Konferenzen und dienstlichen Besprechungen der Musikschule.
    7. Regelmäßige Teilnahme an einschlägigen Lehrerfortbildungsseminaren (Richtwert: mindestens an einem innerhalb von drei Jahren).
    8. Mitwirkung an der Gestaltung des Schullebens.
    9. Bei Bedarf Teilnahme an bzw. Vorbereitung von Beiträgen für schuleigene Veranstaltungen, Gemeinde- und Regionalveranstaltungen mit seinen Schülern.
    10. Schaffen der Möglichkeit eines öffentlichen Auftritts für jeden Schüler mindestens einmal im Schuljahr (z.B. Vorspiel, Klassenabend, Konzert).
    11. Regelmäßige Vorbereitung besonders begabter Schüler auf ihren Fähigkeiten entsprechende Wettbewerbe im Einvernehmen mit diesen Schülern.
    12. Schaffen der Möglichkeit zum Ensemblespiel für seine Schüler (z. B. Zusammenarbeit mit anderen Instrumental-/Gesangsklassen).
    13. Teilnahme am kulturellen Leben der Verbandgemeinden, Zusammenarbeit mit Chören, Orchestern, Blaskapellen sowie sonstigen musikalischen Einrichtungen im Einzugsgebiet des Musikschulverbands – soweit dies zeitlich möglich ist.
  3. Der Lehrer, der für die Archivierung des Notenmaterials und für die administrative Abwicklung der Vermietung der Instrumente und Verleihung der Noten zuständig ist, wird zu Beginn des Schuljahres für die Dauer eines Schuljahres vom Schulleiter bestimmt.
  4. Lehrer mit besonderen Verwaltungsagenden und ihre Aufgaben werden zu Beginn des Schuljahres für die Dauer eines Schuljahres vom Schulleiter bestimmt.
  5. Pflichten der Lehrer aufgrund dienstrechtlicher Vorschriften bleiben unberührt.

§ 13
Zusammenarbeit und Kontaktpflege mit Elternvereinen, Kindergärten, Regelschulen, Musikorganisationen und anderen musikalischen Einrichtungen

  1. Eine Zusammenarbeit mit bestehenden Elternvereinen ist anzustreben.
  2. Die Kontaktpflege mit Kindergärten und Regelschulen in der jeweiligen Gemeinde ist der Öffentlichkeitsarbeit der Musikschule zuzuordnen. Chorbildung und Ensemblebildung mit vorhandenen Musikorganisationen soll gefördert werden.
  3. Zur Förderung und Verbreitung des musikalischen Verständnisses ist eine Zusammenarbeit mit bereits vorhandenen musikalischen Einrichtungen anzustreben.

§ 14
Geschlechtsspezifische Bezeichnungen

Geschlechtsspezifische Bezeichnungen im Rahmen dieses Musikschulstatuts gelten jeweils für Personen beiderlei Geschlechts.


Diese Statuten wurden am 13. März 2013 von der Verbandsversammlung genehmigt und treten per 1. September 2013 in Kraft. Frühere Regelungen verlieren ab 1. September 2013 ihre Gültigkeit.