Schulordnung

§ 1
Name und Sitz der Musikschule

Musikschulschulverband Perschlingtal
Kometenweg 1, 3144 Wald

§ 2
Unterrichtsbesuch

  1. Der Schüler hat den Unterricht regelmäßig und pünktlich zu besuchen sowie sich gewissenhaft – den Übungsanweisungen entsprechend – vorzubereiten. Bei minderjährigen Schülern sorgen die Erziehungsberechtigten für den regelmäßigen und pünktlichen Unterrichtsbesuch des Schülers sowie die gewissenhafte – den Übungsanweisungen entsprechende – Vorbereitung.
  2. Unmündige minderjährige Schüler müssen von einem Erziehungsberechtigten oder Vertreter zum Unterrichtsraum gebracht bzw. vom Unterrichtsraum abgeholt werden.
  3. Der Musikschulverband übernimmt durch seine Lehrkräfte nur während tatsächlich stattfindender Unterrichtseinheiten die Aufsicht. Außerhalb der Unterrichtszeiten oder für den Zeitraum einer entfallenen Unterrichtseinheit findet keine Beaufsichtigung statt.
  4. Der Schüler ist verpflichtet, von einer voraussehbaren Verhinderung am Unterrichtsbesuch den Lehrer oder den Schulleiter rechtzeitig zu verständigen. Bei einem minderjährigen Schüler ist dies Aufgabe des Erziehungsberechtigten.
  5. Unterrichtseinheiten, die vom Schüler versäumt oder verspätet besucht werden, gelten als gehalten und werden nicht nachgeholt.
  6. Unterrichtseinheiten, die durch den Krankenstand des Lehrers entfallen, werden grundsätzlich nicht nachgeholt. Bei längerer oder häufiger Krankheit des Lehrers kann der Schulleiter – insbesondere hinsichtlich der Bestimmungen in § 3 Punkt 4 – einen Vertretungslehrer einsetzen oder es werden die entfallenen Stunden im gemeinsamen Einvernehmen von Lehrkraft, Schulleitung und Schüler nach Beendigung des Krankenstands teilweise nachgeholt.
  7. Über den Entfall einer Unterrichtseinheit aufgrund der Erkrankung des Lehrers wird der Schüler bzw. dessen Erziehungsberechtigter telefonisch oder mittels Textnachricht (SMS oder Nachrichtendienste wie WhatsApp, Signal o. dgl.) informiert. Es obliegt dem Schüler bzw. dessen Erziehungsberechtigten im eigenen Interesse dem Musikschulverband entsprechend vollständige bzw. aktuelle Kontaktdaten (Mobiltelefon-Nummer) zur Verfügung zu stellen.
  8. Der Schüler hat die Hausordnung zu beachten und den Anweisungen des Lehrpersonals der Musikschule oder von Personen, die durch das Lehrpersonal mit der Aufsicht betraut wurden, Folge zu leisten.

§ 3
Unterrichtseinheiten, Ferienregelungen

  1. Die Einteilung der Unterrichtseinheiten ist im Einvernehmen mit dem Schüler – bei minderjährigen mit dessen Erziehungsberechtigten – und unter Berücksichtigung der Kapazitäten der Lehrkraft festzulegen.
  2. Die Unterrichtseinheiten finden im der gebuchten Einheit zugeordneten Intervall (wöchentlich/14-tägig/geblockt) statt.
  3. Fallweise Verschiebungen können durch den Schulleiter in vertretbarem Ausmaß bewilligt werden. Der Lehrer ist verpflichtet, den Schüler bzw. dessen Erziehungsberechtigten rechtzeitig zu verständigen und einen möglichen Ersatztermin anzubieten.
  4. Je Schuljahr und Hauptfach werden mindestens 32 Unterrichtseinheiten angeboten. In Gruppenfächern wie Musik-Zwerge, Musikalische Früherziehung, Tanz, Chor u. dgl., die erst in Schulwoche 3 oder 4 starten können, werden mindestens 30 Unterrichtseinheiten angeboten. Sollte die Mindestzahl aus schwerwiegenden Gründen nicht angeboten werden können, wird zu Schuljahresende eine Kompensation über die Schulgeldabrechnung durchgeführt.

§ 4
Teilnahme an Schulveranstaltungen

  1. Der Schüler hat regelmäßig an Schulveranstaltungen (Konzerte, Klassenabende, …) und den dafür notwendigen Proben teilzunehmen.
  2. Proben und Auftritte sind Teil des Unterrichts. Um Mehrfachbelastungen zu reduzieren, können sie im Bedarfsfall vereinzelt auch die Unterrichtsstunde ersetzen.

§ 5
Unterrichtsmittel

  1. Für die Absolvierung einer Musikschulausbildung benötigt der Schüler ein dem Hauptfach entsprechendes Instrumentarium. Der Schüler ist verpflichtet, dieses Instrumentarium für die Dauer seiner Ausbildung durch Kauf, Miete o. ä. bereitzustellen. Bei minderjährigen Schülern ist dies Aufgabe des Erziehungsberechtigten.
  2. Der Schüler hat die notwendigen Unterrichtsmittel mitzubringen.

§ 6
Schulgeldzahlungspflicht

  1. Der Schulerhalter hebt von allen Schülern ein Schulgeld als Entgelt für die Ausbildung an der Musikschule und als angemessenen Beitrag zu den Kosten der Musikschule ein. Die Höhe, allfällige Ermäßigungen oder Erhöhungen des Schulgeldes sowie die Einhebungsmodalitäten werden vom Schulerhalter gemäß § 6 des NÖ Musikschulgesetzes 2000 festgelegt und öffentlich zugänglich gemacht.
  2. Das Schulgeld wird jährlich gemäß der Entwicklung des Tariflohnindex angepasst. Der konkrete Prozentsatz für das Folge-Schuljahr wird jeweils ab April auf der Homepage des Musikschulverbandes Perschlingtal veröffentlicht.
  3. Ein Fernbleiben vom Unterricht entbindet nicht von der Verpflichtung zur Schulgeldzahlung.
  4. Eine Abmeldung oder Unterbrechung für das laufende Schuljahr in Verbindung mit einem Entfall der Schulgeldzahlungspflicht ist nur möglich, wenn ein weiterer Unterrichtsbesuch durch Vorliegen schwerwiegender Gründe – schwere Krankheit, Verlegung des Wohnsitzes, Absolvierung einer Berufsschule oder eines Praktikums – unmöglich oder unzumutbar ist. Ein Antrag auf Abmeldung oder Unterbrechung ist schriftlich einzubringen. Die Entscheidung darüber trifft die Schulleitung in Absprache mit dem Schulerhalter.
  5. Bei einem Schulgeldrückstand von mindestens drei Monaten kann ein Schüler ausgeschlossen werden.

§ 7
Aufnahme, Austritt und Ausschluss eines Schülers

  1. Die Aufnahme eines Schülers erfolgt nach schriftlicher Anmeldung unter Verwendung des von der Musikschule aufgelegten Anmeldeformulars zum angegebenen Anmeldetermin beim Schulleiter. Bei minderjährigen Schülern ist das Anmeldeformular vom Erziehungsberechtigten zu unterfertigen.
  2. Die Anmeldung begründet keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in die Musikschule. Die Entscheidung über die Aufnahme trifft der Schulleiter.
  3. Der Schüler bzw. bei Minderjährigen dessen Erziehungsberechtigter erkennt durch seine Anmeldung die Statuten und die Schulordnung des Musikschulverbands vollinhaltlich an.
  4. Der Erziehungsberechtigte eines Neueinsteigers im schulpflichtigen Alter ist zum einmaligen Besuch des Elternabends für MS-Einsteiger im ersten, spätestens jedoch im zweiten Lernjahr verpflichtet - ausgenommen Gruppenfächer wie Musikalische Früherziehung, Tanz, Chor u. dgl. Der Besuch kann auch schon zu einem früheren Zeitpunkt z. B. bei einem Geschwisterkind erfolgt sein.
  5. Bei Abweisung mangels freier Unterrichtsplätze hat der Antragsteller das Recht auf Eintragung in eine Warteliste, die nach Maßgabe freiwerdender Unterrichtsplätze berücksichtigt wird.
  6. Ein allfälliger Wunsch nach Zuteilung zu einem bestimmten Lehrer ist auf dem Anmeldeformular zu vermerken und wird vom Schulleiter nach Möglichkeit berücksichtigt. Ein Wechsel zu einem anderen Lehrer während des Schuljahres ist nur in begründeten Ausnahmefällen sowie nach Maßgabe der personellen Möglichkeiten der Musikschule möglich und bedarf der Zustimmung des Schulleiters.
  7. Eine Abmeldung für das folgende Schuljahr erfolgt durch eine schriftliche Erklärung des Schülers bzw. – bei einem minderjährigen Schüler – des Erziehungsberechtigten, die rechtzeitig vor Ende des laufenden Schuljahres, und zwar spätestens bis zum 30. Juni beim Schulleiter einlangen muss.
  8. Eine Abmeldung oder Unterbrechung für das laufende Schuljahr in Verbindung mit einem Entfall der Schulgeldzahlungspflicht ist nur möglich, wenn ein weiterer Unterrichtsbesuch durch Vorliegen schwerwiegender Gründe – schwere Krankheit, Verlegung des Wohnsitzes, Absolvierung einer Berufsschule oder eines Praktikums – unzumutbar oder unmöglich ist. Ein Antrag auf Abmeldung oder Unterbrechung ist schriftlich einzubringen. Die Entscheidung darüber trifft der Schulleiter in Absprache mit dem Schulerhalter.
  9. Ein Fernbleiben vom Unterricht wird einem Austritt nicht gleichgehalten, die Verpflichtung zum Unterrichtsbesuch und zur Zahlung des Schulgeldes bleibt weiterhin aufrecht.
  10. Der Ausschluss eines Schülers kann insbesondere in folgenden Fällen erfolgen:
    1. Wenn der Schüler das Lernziel durch schwerwiegende Pflichtverletzungen oder durch anhaltend fehlende Bemühungen (z. B. regelmäßiger Unterrichtsbesuch, regelmäßiges Üben) nicht erreicht bzw. wenn bei minderjährigen Schülern dessen Erziehungsberechtigte hierfür nicht Sorge tragen.
    2. Wenn der Schüler die laut Rahmenlehrplan und Prüfungsordnung vorgesehenen Übertrittsprüfungen und Ergänzungsfächer nicht bzw. nicht positiv in der vorgegebenen Zeit absolviert.
    3. Wenn ein Schulgeldrückstand von mindestens drei Monaten besteht.
    4. Wenn der Schüler schwerwiegend oder wiederholt gegen die Schulordnung oder die Anweisungen des Schulleiters und/oder der Lehrer verstößt und/oder
    5. Wenn das Verhalten eines Schülers eine anhaltende Gefährdung anderer Schüler hinsichtlich ihrer körperlichen Integrität oder ihres Eigentums erwarten lässt.

§ 8
Lehrplan, Unterrichtsmethode

  1. Der Unterricht erfolgt nach den Vorgaben des gesamtösterreichischen Rahmenlehrplans der Konferenz der österreichischen Musikschulwerke.
  2. Die Ausbildung erfolgt in Form eines Stufensystems gemäß den Vorgaben der Prüfungsordnung des nö. Musikschulmanagements:
    Elementarstufe: 1-2 Lernjahre
    Unterstufe: 3-4 Lernjahre
    Mittelstufe: 3-4 Lernjahre
    Oberstufe: 3-4 Lernjahre
  3. Wahl der Unterrichtsmethode und Auswahl der Unterrichtsbehelfe obliegen dem Lehrer.

§ 9
Leistungsfeststellung, Ergänzungsfächer, Schulnachrichten

Es gelten die Vorgaben der Prüfungsordnung des nö. Musikschulmanagements.

  1. Zur Leistungsfeststellung und für den Übertritt in die nächsthöhere Leistungsstufe hat der Schüler in der vorgegebenen Zeit Übertrittsprüfungen positiv zu absolvieren. Die Leistungsabzeichen des nö. Blasmusikverbands werden als gleichwertig anerkannt.
  2. Der Schüler hat die für sein Hauptfach und seine Leistungsstufe vorgesehenen Ergänzungs-fächer (z. B. Musikkunde, Ensemble, Orchester, Chor) zu absolvieren.
  3. Ergänzungsfächer und Übertrittsprüfungen sind ein fixer Bestandteil des Ausbildungsplans, ihre Absolvierung ist verpflichtend. Wird dieser Ausbildungsplan nicht anerkannt, kann der Ausbildungsplatz entzogen und der Schüler ausgeschlossen werden.
  4. Eine Verlängerung der vorgegebenen Fristen kann bei Vorliegen besonderer, berücksichtigungswürdiger Gründe auf Ansuchen durch die Schulleitung genehmigt werden.
  5. Am Ende eines Schuljahres werden Schulnachrichten ausgestellt.

§ 10
Miete von Instrumenten, Entlehnung von Noten

  1. Bei Miete von Instrumenten muss der Schüler bzw. bei einem minderjährigen Schüler der Erziehungsberechtigte einen schriftlichen Mietvertrag mit der Musikschule abschließen.
  2. Die Vertragsbedingungen sind dem Informationsblatt „Vertragsbedingungen Leihinstrumente“ in der jeweils gültigen Fassung zu entnehmen.
  3. Bei Entlehnung von Noten muss der Schüler bzw. bei Minderjährigen der Erziehungs-berechtigte dem Archivleiter eine schriftliche Übernahmebestätigung unterschreiben.

§ 11
Ansuchen und Beschwerden

Ansuchen und Beschwerden, die den Unterricht betreffen, sind an die Schulleitung zu richten.

§ 12
Haftung für Schäden

  1. Der Musikschulverband haftet nicht für Schäden, die durch Beschädigung oder Abhandenkommen von Kleidung, Instrumenten etc. entstehen.
  2. Für Schäden an Einrichtungen der Musikschule, die durch böswilliges Handeln oder Nichtbefolgen von Anweisungen durch Lehrer oder Schulleitung entstehen, haftet der Schüler bzw. bei Minderjährigen dessen Erziehungsberechtigter.

§ 13
Datenschutz, Bildrechte

  1. Mit der Anmeldung stimmt der Schüler bzw. dessen gesetzlicher Vertreter einer Verwendung seiner/ihrer Daten durch das Land Niederösterreich, die Förderstelle für das niederösterreichische Musikschulwesen, den Musikschulverband Perschlingtal und dessen Mitgliedsgemeinden sowie der den Schüler unterrichtenden Musikschullehrkräfte gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 und der DSGVO (EU) 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung ausdrücklich zu. Es erfolgt keine sonstige Weitergabe der übermittelten Daten. Verantwortlich für die bestimmungsgemäße Verwendung zeichnet die Schulleiterin Frau MMag. Eva Haiden.
  2. Im Rahmen von Veranstaltungen des Musikschulverbands Perschlingtal werden in der Regel Bild-, Video- und/oder Tonaufnahmen gemacht, auf welchen die auftretenden Schüler, deren Lehrkräfte und ggf. auch Besucher abgebildet sind. Diese Aufnahmen können durch den Musikschulverband Perschlingtal bzw. dessen Mitgliedsgemeinden für ihre Öffentlichkeitsarbeit in ihren Druckwerken, auf ihren Webseiten und in der regionalen Presse unentgeltlich verwendet werden, ggf. auch in bearbeiteter Form. Der Schüler bzw. dessen gesetzlicher Vertreter erklärt sich damit ausdrücklich einverstanden und kann diese Einwilligung jederzeit ohne Angabe von Gründen schriftlich widerrufen.

§ 14
Geschlechtsspezifische Bezeichnungen

Bei allen Bezeichnungen, die auf Personen bezogen sind, meint die Formulierung alle Geschlechter, auch wenn aus Gründen der leichteren Lesbarkeit die männliche Form steht.


Diese Schulordnung wurde von der Verbandsversammlung des Musikschulverbands Perschlingtal beschlossen und gilt ab 1. September 2022. Frühere Regelungen verlieren ab diesem Zeitpunkt ihre Gültigkeit.